Schweizer Aktiengesellschaft und Zweigniederlassung

Aktiengesellschaft
Schweizer Gesellschaften sind beliebt. Sie sind schnell gegründet und einfach zu führen. Die am weitersten verbreitete Gesellschaftsform ist die Aktiengesellschaft (AG).

Die AG wird am häufigsten verwendet für das Halten von Beteiligungen oder aber für Handelsgeschäfte.

Ist sie eine reine Holdinggesellschaft, zahlt sie auf dem Dividendeneinkommen keine Steuern. Kapitalgewinne bei Veräusserung von Beteiligungen sind steuerfrei, wenn entsprechende Bedingungen erfüllt sind (Höhe der Beteiligung, Haltefrist).

In- und Ausländer können eine Schweizer Gesellschaft gründen; es gibt keine diesbezüglichen Einschränkungen. Mindestens ein Verwaltungsrat muss in der Schweiz wohnhaft sein.


Das Mindestkapital der AG beträgt CHF 100.000 und ist in Namensaktien eingeteilt. Seit dem 01. November 2019 sind Inhaberaktien abgeschafft.
Die AG ist buchführungspflichtig und jedes Jahr ist eine Steuererklärung einzureichen.

Ausschüttungen der Gesellschaft an die Aktionäre unterliegen einer Ausschüttungssteuer, der sog. Verrechnungssteuer. Diese beträgt 35% auf der vorgenommenen Ausschüttung. Diese Verrechnungssteuer kann in einzelnen Fällen dazu führen, dass von der Gründung einer Schweizer Gesellschaft Abstand genommen wird, denn sie kann die Vorteile der relativ günstigen direkten Ertragsbesteuerung der Gesellschaft zunichte machen.

Die Schweiz hat Doppelbesteuerungsabkommen mit zahlreichen Ländern geschlossen (Details siehe www.admin.ch). In den meisten Fällen führt die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen dazu, dass die Verrechnungssteuer nicht erhoben oder aber rückerstattet wird. Damit können die Gewinne der Schweizer Gesellschaften via Dividendenausschüttungen ohne Quellensteuer an den Aktionär gelangen.


Zweigniederlassung
Es kann attraktiv sein, in der Schweiz eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft zu errichten. Die Zweigniederlassung ist keine eigene juristische Person, sondern die Filiale des ausländischen Hauptsitzes. Die Ertragsbesteuerung der Zweigniederlassung erfolgt gleich wie diejenige der AG, jedoch unterliegt die Ausschüttung der Gewinne der Zweigniederlassung an den Hauptsitz keiner Besteuerung.
Sehr attraktiv wird die Zweigniederlassung dann, wenn im Verhältnis der Länder des Hauptsitzes und der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das die Freistellung der Gewinne vorsieht (so zum Beispiel das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland): Die in der Schweiz erzielten  und versteuerten Gewinne können an den Hauptsitz in Deutschland überführt werden, ohne dass sie in Deutschland der nochmaligen Besteuerung unterliegen.


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